Satzung des  Forum Luft- und Raumfahrt e.V.

  Stand: 18. Mai 2010

 

Präambel

 

In einer sich stetig verändernden Welt ist die Luft- und Raumfahrt ein bestimmender und zukunftssichernder Faktor für die Entwicklung unserer Wirtschaft und Gesellschaft und den Erhalt unserer Umwelt sowie für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Völker.

 

Ziel des Forums Luft- und Raumfahrt ist es, das Verständnis für die Bedeutung und den Nutzen der Luft- und Raumfahrt für alle zu fördern.

 

Das Forum ist für alle da, die von, für und mit der Luft- und Raumfahrt leben oder Interesse für ihre Belange haben.

 

Das Forum informiert die Öffentlichkeit und pflegt den Dialog mit Organisationen/Vereinen, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Medien.

 

Ein besonderes Anliegen des Forums ist das Ansprechen der Jugend.

                                                               

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Forum Luft- und Raumfahrt e.V."

 

2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1 . Der Verein „Forum Luft- und Raumfahrt"

 

-  betätigt sich auf den Fachgebieten Luftfahrt und Raumfahrt. Er setzt sich für eine umweltfreundiche, energiesparende und dabei leistungsfähige
 und marktgerechte Luft- und Raumfahrt ein und vertritt dies gegenüber der Öffentlichkeit, Entscheidungsträgern und sonstigen Institutionen.

 

- berät und unterstützt seine Mitglieder in Fragen der Luft- und Raumfahrt.

 

- betreibt seiner Zielsetzung entsprechend nationale und internationale Informationsarbeit und unter­stützt Vorhaben anderer, die das Verständnis 
für Luft- und Raumfahrt fördern

 

- beteiligt sich an der Vergabe und Durchführung von Studien / Untersuchungen auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt.

 

- fördert im Rahmen seiner Jugendarbeit entspre­chende Ausbildungs- und Weiterbildungsvorhaben;

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Informations- und Vortragsveranstaltungen, Nachwuchsförderung sowie Forschungsaufträgen verwirklicht.

 

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §  3 Nr. 26a EStG beschließen. 

 

6.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Nachfolgegesellschaft oder die Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt e.V. (DGLR) bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1.  Mitglied des Vereins können werden:

 

-  natürliche Personen; die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

-   juristische Personen.

 

2. über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

3.  Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die den Zielen des Vereins in besonders hervor­ragender Weise gedient haben. Ihre Ernennung wird nach Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

§ 4

 

Beendigung der, Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft haft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Ver­eins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung vor der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn  es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

 

4. Der Austritt erfolgt  durch schriftliche Erklärung gegenüber  dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

§ 5

 

Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert: Die Einzelheiten werden durch eine Beitrags­ordnung geregelt.

 

§ 6

 

Inhalt der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder sollen nach ihren Möglichkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins beitragen.

 

 

§ 7

 

Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

a) Mitgliederversammlung

 

 b) Vorstand

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen und der vertretenen Mitglieder.

 

2. Jedes Mitglied kann bis spätesten zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung

    beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung  beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung  bekannt zu geben.

 

3. In der Mitgliederversammlung      hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des

    Stimmrechts  kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die  

    Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.  Ein  

    Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

 

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.

Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,

    wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der

    Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,

 b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Geschäftsberichts, des  

     Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans für das nächste    

     Geschäftsjahr,

 

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

 

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

f) Beschluß von Sondermaßnahmen

 

g) Bestellung der Kassenprüfer

 

 

7. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Änderung der Satzung des Vereins ist es erforderlich, dass der dem Beschluss zugrundeliegende Antrag bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist. Zu einem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

8. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Kommt kein gültiger Beschluss zustande, muss ein erneuter Beschluss nach 6 Wochen mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden.

 

9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bringt auch eine zweite Stichwahl keine Entscheidung, so wird durch Los entschieden.

 

10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 9 

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

a)   dem Vorsitzenden

b)   zwei gleichberechtigten Stellvertretern

c)   dem Schatzmeister

d)   mindestens zwei Beisitzern

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter,  anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

4. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.

 

 

§ 10

 

 Zuständigkeit des Vorstandes

 

1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind.

 

     Dazu gehören folgende Aufgaben:

 

a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

 

b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

c)   Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

 

d)   Erlass von Richtlinien, Hausordnungen und Geschäftsordnungen,

 

e)     Bestellung der Geschäftsführung,

 

f)   Anstellung von Mitarbeitern und Arbeitskräften, soweit diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer übertragen ist,

 

g)   Erstellung eines Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,

 

h)     Vorlage des Jahresabschlusses gem. EStG für das abgelaufene Geschäftsjahr bei der Kassenprüfung.

 

i)  Erstellung einer Prognose für das ablaufende Geschäftsjahr.

 

j)  Vorbereitung und Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Folgejahr.

 

 

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

 

§ 11

 

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vor­standsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

2.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 12

 

Geschäftsführung

 

Für die laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsführung einrichten, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstandes ausübt. Der Vorstand bestimmt Inhalt und Umfang der Vollmachten der Geschäftsführung.

 

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