Satzung
des Forum Luft- und Raumfahrt e.V.
Präambel
In einer sich stetig verändernden Welt ist die Luft- und Raumfahrt
ein bestimmender und zukunftssichernder Faktor für die Entwicklung unserer
Wirtschaft und Gesellschaft und den Erhalt unserer Umwelt sowie für die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Völker.
Ziel des Forums Luft- und Raumfahrt ist es, das Verständnis für die
Bedeutung und den Nutzen der Luft- und Raumfahrt für alle zu fördern.
Das Forum ist für alle da, die von, für und mit der Luft- und Raumfahrt
leben oder Interesse für ihre Belange haben.
Das Forum informiert die Öffentlichkeit und pflegt den Dialog mit
Organisationen/Vereinen, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Verwaltung und
Medien.
Ein besonderes Anliegen des Forums ist das Ansprechen der Jugend.
§
1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt
den Namen „Forum Luft- und Raumfahrt e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.
3. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2
Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1 . Der
Verein „Forum Luft- und Raumfahrt"
-
betätigt sich auf den Fachgebieten Luftfahrt und Raumfahrt. Er setzt sich für
eine umweltfreundiche, energiesparende und dabei leistungsfähige
und marktgerechte Luft- und Raumfahrt ein und vertritt dies gegenüber der Öffentlichkeit,
Entscheidungsträgern und sonstigen Institutionen.
-
berät und unterstützt seine Mitglieder in Fragen der Luft- und Raumfahrt.
-
betreibt seiner Zielsetzung entsprechend nationale und internationale
Informationsarbeit und unterstützt Vorhaben anderer, die das Verständnis
für
Luft- und Raumfahrt fördern
- beteiligt
sich an der Vergabe und Durchführung von Studien / Untersuchungen auf dem
Gebiet der Luft- und Raumfahrt.
-
fördert im Rahmen seiner Jugendarbeit entsprechende Ausbildungs- und
Weiterbildungsvorhaben;
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung
3. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
6.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an die Nachfolgegesellschaft oder die Deutsche Gesellschaft für Luft-
und Raumfahrt e.V. (DGLR) bzw. deren Rechtsnachfolger, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden
hat.
§
3
Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins können werden:
-
natürliche Personen; die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- juristische Personen.
2.
über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die den Zielen des Vereins in besonders hervorragender Weise gedient haben. Ihre Ernennung wird nach Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§
4
Beendigung
der, Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft haft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.
Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vor der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
ist.
4. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§
5
Mitgliedsbeiträge
Der
Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert: Die Einzelheiten
werden durch eine Beitragsordnung geregelt.
§
6
Inhalt
der Mitgliedschaft
Die
Mitglieder
sollen
nach ihren
Möglichkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins beitragen.
§
7
Organe
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§
8
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes
mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
Erschienenen und der vertretenen Mitglieder.
2. Jedes Mitglied kann bis spätesten zwei Wochen vor einer
Mitgliederversammlung
beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
3. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme
vertreten.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem
Schatzmeister geleitet.
Ist keines der Vorstandsmitglieder
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das
Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim
Vorstand beantragt.
6.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)
Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung des vom
Vorstand aufgestellten Geschäftsberichts, des
Jahresabschlusses
und des Wirtschaftsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
e) Ernennung von
Ehrenmitgliedern
f) Beschluß von Sondermaßnahmen
g) Bestellung der Kassenprüfer
7. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Änderung der Satzung des
Vereins ist es erforderlich, dass der dem Beschluss zugrundeliegende Antrag bei
der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist. Zu
einem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
8. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller
Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Kommt kein gültiger
Beschluss zustande, muss ein erneuter Beschluss nach 6 Wochen mit einfacher
Mehrheit herbeigeführt werden.
9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bringt auch eine zweite Stichwahl keine Entscheidung, so wird durch Los entschieden.
10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
9
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden
b)
zwei gleichberechtigten Stellvertretern
c)
dem Schatzmeister
d)
mindestens zwei Beisitzern
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
4. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.
§ 10
Zuständigkeit
des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
anderen Organen übertragen sind.
Dazu gehören
folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
d)
Erlass von Richtlinien, Hausordnungen und Geschäftsordnungen,
e)
Bestellung der Geschäftsführung,
f)
Anstellung von Mitarbeitern und Arbeitskräften, soweit diese Aufgabe
nicht dem Geschäftsführer übertragen ist,
g)
Erstellung eines Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
h) Vorlage des Jahresabschlusses gem. EStG für das abgelaufene Geschäftsjahr bei der Kassenprüfung.
i) Erstellung einer Prognose für das ablaufende Geschäftsjahr.
j)
Vorbereitung und Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Folgejahr.
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres
Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 11
Wahl
und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§
12
Geschäftsführung
Für die
laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsführung
einrichten, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstandes ausübt.
Der Vorstand bestimmt Inhalt und Umfang der Vollmachten der Geschäftsführung.
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